OLG Köln - Beschluss vom 30.03.2006
4 WF 50/06
Normen:
ZPO § 117 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1854
OLGReport-Köln 2006, 552
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 07.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 191/04

Zu den Erfordernissen eines ordnungsgemäßen PKH-Antrags im familienrechtlichen Vefahren

OLG Köln, Beschluss vom 30.03.2006 - Aktenzeichen 4 WF 50/06

DRsp Nr. 2006/21037

Zu den Erfordernissen eines ordnungsgemäßen PKH-Antrags im familienrechtlichen Vefahren

»1. Zu den erforderlichen Unterlagen eines ordnungsgemäßen Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gehören in der Regel die Vorlage des vollständig ausgefüllten Vordrucks nach § 117 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO sowie der entsprechenden Belege gemäß § 117 Abs. 2 ZPO. Die Vorlage kann aber ausnahmsweise entbehrlich sein. Zu berücksichtigen ist, dass die Vorlage des Formulars nach § 117 Abs. 3, 4 ZPO nur der Entlastung des Gerichts dient, jedoch keine prozessuale oder materielle Entscheidungsvoraussetzung ist. Das Gericht darf deshalb nicht allzu formalistisch verfahren (BGH EzFamR, ZPO § 117 Nr. 3 mit Anmerkung Schneider; so zitiert in OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 805).