OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.11.2006
3 UF 238/06
Normen:
BGB § 1671 ;
Vorinstanzen:
AG Königstein, - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 258/05

Zu den Erwägungen, die im Rahmen der Übertragung der elterlichen Sorge zu berücksichtigen sind.

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.11.2006 - Aktenzeichen 3 UF 238/06

DRsp Nr. 2007/16121

Zu den Erwägungen, die im Rahmen der Übertragung der elterlichen Sorge zu berücksichtigen sind.

»Zu den Erwägungen, die im Rahmen des § 1671 II Nr. 2 BGB zu berücksichtigen sind.«

Normenkette:

BGB § 1671 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben am 24.04.2003 geheiratet. Aus ihrer Ehe ist die am 28.01.2004 geborene A hervorgegangen. Seit dem 08.09.2004 leben sie getrennt. Zu diesem Zeitpunkt ist die Beteiligte zu 2) aus der ehelichen Wohnung ausgezogen.

Auslöser für die Trennung der Parteien waren zwei Vaginalverletzungen, die bei A am 11.8. und am 06.09.2004 festgestellt worden sind. Wegen der Einzelheiten des äußerst kontroversen und mit schwerwiegenden wechselseitigen Vorwürfen versehenen Parteivortrags wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses und auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten zur elterlichen Sorge, zum Umgangsrecht und auch dazu eingeholt, welche therapeutischen Hilfen sinnvoll seien. Wegen des Ergebnisses des Gutachtens wird auf Bl. 191ff d.A. verwiesen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht - beschränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - auf die Kindesmutter und im Übrigen auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen.