OLG Bremen - Urteil vom 04.04.2002
2 U 130/01
Normen:
BGB § 423 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1478
OLGReport-Bremen 2002, 296
Vorinstanzen:
LG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1452/01

Zu den Folgen eines vergleichsweisen Schuldnerlasses durch ein Kreditinstitut gegenüber einem Ehegatten, der im Innenverhältnis anstelle von Ehegattenunterhaltsleistungen allein die Tilgung übernommen hatwenn die geschiedenen Eheleute gesamtschuldnerisch zur Rückzahlung verpflichtet sind

OLG Bremen, Urteil vom 04.04.2002 - Aktenzeichen 2 U 130/01

DRsp Nr. 2002/6891

Zu den Folgen eines vergleichsweisen Schuldnerlasses durch ein Kreditinstitut gegenüber einem Ehegatten, der im Innenverhältnis anstelle von Ehegattenunterhaltsleistungen allein die Tilgung übernommen hatwenn die geschiedenen Eheleute gesamtschuldnerisch zur Rückzahlung verpflichtet sind

»Hat ein Kreditinstitut, dem geschiedene Eheleute gesamtschuldnerisch zur Rückzahlung eines Darlehens verpflichtet sind, einem der Ehegatten, der im Innenverhältnis anstelle von Ehegattenunterhaltsleistungen allein die Tilgung übernommen hat, einen Teil der Schuld vergleichsweise erlassen, sich aber die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten ausdrücklich vorbehalten, so ist es dem Ehegatten, mit dem es den Vergleich geschlossen hat, nicht zur Freistellung verpflichtet, wenn der andere Ehegatte aufgrund seiner Inanspruchnahme Regress nimmt.«

Normenkette:

BGB § 423 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Freistellung von einer Verbindlichkeit, die seine geschiedene Ehefrau gegen ihn hat titulieren lassen.