Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem am 30. Juli 2001 vor dem Amtsgericht zu 8A F 96/00 geschlossenen Vergleich in Höhe von 3.971,49 EURO gegen Sicherheitsleistung in gleicher Höhe eingestellt. Gleichzeitig hat es ein vorläufiges Zahlungsverbot vom 12. August 2002 aufgehoben.
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