OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.09.2002
16 WF 118/02
Normen:
ZPO § 769 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2004, 187
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 19.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen F 111/02

Zu den Kompetenzen des Beschwerdegerichtes gegenüber dem Gericht des ersten Rechtszuges bei einer Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistungen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.09.2002 - Aktenzeichen 16 WF 118/02

DRsp Nr. 2003/15002

Zu den Kompetenzen des Beschwerdegerichtes gegenüber dem Gericht des ersten Rechtszuges bei einer Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistungen

»Hat das Gericht des ersten Rechtszuges die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung eingestellt und - entgegen § 769 Abs. 1 S. 1 letzter HS ZPO - die Beschlagnahme einer mit einem vorläufigen Zahlungsverbot belegten Forderung ohne Sicherheitsleistung aufgehoben, kann das Beschwerdegericht die Beschlagnahme nicht wieder ex tunc herstellen und nachträglich ihre Aufhebung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen. Es kann dies auch nicht mit Wirkung für die Zukunft; denn dieses Ziel kann der Gläubiger, bis der Schuldner Sicherheit leistet, dadurch einfacher erreichen, dass er erneut ein vorläufiges Zahlungsverbot ausbringt.«

Normenkette:

ZPO § 769 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem am 30. Juli 2001 vor dem Amtsgericht zu 8A F 96/00 geschlossenen Vergleich in Höhe von 3.971,49 EURO gegen Sicherheitsleistung in gleicher Höhe eingestellt. Gleichzeitig hat es ein vorläufiges Zahlungsverbot vom 12. August 2002 aufgehoben.