OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.03.2006
6 UF 210/05
Normen:
BGB § 1452 § 1472 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1678
Vorinstanzen:
AG Dieburg, - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 321/05

Zu den Mitwirkungspflichten des Ehegatten im Hinblick auf Maßregeln nach § 1472 Abs. 3 1. Halbsatz BGB

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.03.2006 - Aktenzeichen 6 UF 210/05

DRsp Nr. 2007/6712

Zu den Mitwirkungspflichten des Ehegatten im Hinblick auf Maßregeln nach § 1472 Abs. 3 1. Halbsatz BGB

Normenkette:

BGB § 1452 § 1472 ;

Entscheidungsgründe:

Mit Ausnahme einer kurzen Schilderung der Prozessgeschichte wird von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Gegen das am 17.08.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts, wonach die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden, auf Räumung und Herausgabe des Ladengeschäfts an den Kläger gerichteten Klage zur Erteilung der Zustimmung zur Vermietung des in O1, ...straße ..., gelegenen Ladengeschäfts verurteilt worden ist, haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Während die Berufung der Beklagten auf vollständige Klageabweisung zielt, erstrebt der Kläger mit seinem Rechtsmittel die Räumung des Ladengeschäfts durch die Beklagte und die Geschäftsherausgabe an die beiden für das Geschäft vorgesehenen Mieter.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

über das angefochtene Urteil hinaus die Beklagte zu verurteilen, das Ladengeschäft im Erdgeschoss des linken Vorderhauses auf dem Grundstück ...straße ...in O1 zu räumen und es an die Mieter A und B, ...straße ..., O2 herauszugeben.

Beide Parteien beantragen wechselseitig die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.