OLG Hamm - Urteil vom 25.06.2008
10 UF 12/08
Normen:
ZPO § 323 ; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
FuR 2009, 48
NJW-RR 2008, 1680
OLGReport-Hamm 2009, 52
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 09.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 47 F 195/07

Zu den Voraussetzungen der Abänderung einer auf der Zurechnung fiktiven Einkommens beruhenden Unterhaltsverpflichtung

OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2008 - Aktenzeichen 10 UF 12/08

DRsp Nr. 2008/16634

Zu den Voraussetzungen der Abänderung einer auf der Zurechnung fiktiven Einkommens beruhenden Unterhaltsverpflichtung

Normenkette:

ZPO § 323 ; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Nach § 540 I Nr. 1 ZPO wird wegen der tatsächlichen Feststellungen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, durch das das Amtsgericht den ursprünglich für den Beklagten titulierten mindesten Kindesunterhalt von mtl. 199 Euro mangels Leistungsfähigkeit des Klägers auf dessen Antrag ab Oktober 2007 auf 0 abgeändert hat.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten.

Er hält an seinem Standpunkt fest, wonach sich der gesteigert unterhaltspflichtige Kläger nicht allein darauf berufen könne, dass sein nunmehr vollschichtig bei einer Zeitarbeitsfirma erzieltes Erwerbseinkommen unstreitig nicht hinreiche. Ihm sei darüber hinaus nämlich die Erzielung von Nebenverdienst zumutbar, den er sich deshalb fiktiv in einer Höhe zurechnen lassen müsse, dass insgesamt Leistungsfähigkeit begründet sei.

Der Beklagte beantragt,

in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.