OLG Köln - Beschluss vom 23.10.2006
4 UF 129/06
Normen:
BGB § 1696 § 1687 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2007, 173
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 22.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 372/05

Zu den Voraussetzungen der Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 23.10.2006 - Aktenzeichen 4 UF 129/06

DRsp Nr. 2007/80

Zu den Voraussetzungen der Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung

»1. Nach § 1696 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht seine Sorgerechtsanordnung bei veränderten Umständen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. 2. Liegen veränderte Umstände vor, so ist zu prüfen, ob deswegen eine Änderung der früheren Entscheidung notwendig ist. Maßstab ist ausschließlich das Kindeswohl. Das Interesse der übrigen Beteiligten ist nur von Bedeutung, sofern es sich auf das Kindeswohl auswirkt. Dabei ist nicht losgelöst von der Erstentscheidung nach der für das Kind besten Lösung zu suchen, sondern ein Vergleich zwischen der bestehenden Regelung und einer möglichen neuen Regelung anzustellen. Die Vorteile der Neuregelung müssen bei fehlendem Einvernehmen der Eltern, die mit der Änderung verbundenen Nachteile unter dem Gesichtspunkt der Erziehungskontinuität deutlich überwiegen. Für die Beurteilung der Alternativen sind jeweils alle üblichen Kindeswohlkriterien heranzuziehen. Beim abschließenden Vergleich der Regelung ist danach zu fragen, ob das Änderungsinteresse das Bestandsinteresse deutlich überwiegt (so Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, Kommentar, 1. Auflage 2006, § 1696 Rdn. 10 m.w.N.).