OLG Köln - Beschluss vom 07.11.2006
4 UF 59/06
Normen:
EGBGB Art. 14 Abs. 1 Art. 17 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2007, 314
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 16.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 304 F 272/03

Zu den Voraussetzungen der Durchführung des regelwidrigen Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB bei italienischen Staatsangehörigen

OLG Köln, Beschluss vom 07.11.2006 - Aktenzeichen 4 UF 59/06

DRsp Nr. 2007/76

Zu den Voraussetzungen der Durchführung des regelwidrigen Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB bei italienischen Staatsangehörigen

»1. Der Einführung des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB liegt die Auffassung zugrunde, es sei nicht gerechtfertigt, dass der Versorgungsausgleich in Fällen, in denen das nach Art. 17 Absatz 3 Satz 1 BGB anzuwendende Recht keine Ausgleichsmöglichkeit biete, auch dann nicht durchgeführt werden könne, wenn während der Ehe inländische Versorgungsanwartschaften erworben wurden und eine Verbindung der Ehegatten während ihrer Ehe mit einer Rechtsordnung bestand, die eine Versorgungsausgleichsregelung kennt. Durch die Aufnahme einer Billigkeitsklausel sollte die Bestimmung so flexibel gestaltet werden, dass eine den Belangen aller Beteiligten entsprechende gerechte Einzelfalllösung möglich sein sollte. Durch die Weichenstellung zum deutschen Recht hin, sollten Gerechtigkeitserwägungen ausgewogen Berücksichtigung finden (so BGH FamRZ 1994, 825 ff. m. w. N. mit Zitierung des Berichts des Rechtsausschusses BT-Drucksache 10/5632 Seiten 42 bis 43). 2. Solche Gerechtigkeitserwägungen rechtfertigen es, da nach allgemeiner Meinung der Versorgungsausgleich dem italienischen Recht unbekannt (so BGH FamRZ aaO. m. w. N.) ist, nach den Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB den Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchzuführen.