OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.05.2008
9 UF 5/08
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1 ; BGB § 1666a ; BGB § 1680 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 63
OLGReport-Brandenburg 2009, 167
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 03.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 310/06

Zu den Voraussetzungen der Entziehung des Sorgerechts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2008 - Aktenzeichen 9 UF 5/08

DRsp Nr. 2008/12382

Zu den Voraussetzungen der Entziehung des Sorgerechts

1. Eine Gefahr für das Kindeswohl liegt nicht allein darin, dass das Kind, gemessen an dessen Fähigkeiten, nicht bestmöglich erzogen und gefördert wird. Maßgeblich hierfür sind die Eltern und deren sozio-öokonomisches Verhältnis. 2. Die Entziehung des Sorgerechts darf nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. 3. Eine Vernachlässigung gem. § 1666 I BGB liegt nur vor, wenn der Sorgeberechtigte keine ausreichenden Maßnahmen trifft, um für eine störungsfreie und beständige Erziehung, Beaufsichtigung und Pflege des Kindes in der Familie zu sorgen. Dies ist nicht der Fall, wenn das Kind für eine gewisse Zeit von der engeren Familie versorgt wird.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1 ; BGB § 1666a ; BGB § 1680 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.