BayObLG - Beschluß vom 14.06.1995
1Z BR 95/94
Normen:
TSG § 8 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1995 Nr. 38
BayObLGZ 1995, 215
NJW 1996, 791
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 24470/92
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen III - 377/91

Zu den Voraussetzungen der Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit bei Frau-zu-Mann-Transsexualismus

BayObLG, Beschluß vom 14.06.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 95/94

DRsp Nr. 1995/5947

Zu den Voraussetzungen der Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit bei Frau-zu-Mann-Transsexualismus

»Zu den Voraussetzungen der Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit bei Frau-zu-Mann-Transsexualismus.«

Normenkette:

TSG § 8 ;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 1 ist 1952 als Person weiblichen Geschlechts geboren. Im Alter von 16/17 Jahren kam es zu einer längeren stationären Behandlung in einer jugendpsychiatrischen Klinik wegen Persönlichkeitsstörung. Nach gescheiterten Versuchen, beruflich Fuß zu fassen, unterzog er sich einer mehrjährigen psychotherapeutischen Behandlung, in deren Folge 1987 eine asexuelle Unterform einer Transsexualität diagnostiziert wurde. Ab.1990 unterzog sich der Beteiligte zu 1 einer gegengeschlechtlichen Hormonbehandlung. Im Sommer 1991 wurden operativ die Gebärmutter (Hysterektomie) und die weibliche Brust (subkutane Mastektomie) entfernt. Seither lebt er entsprechend seinem äußeren Erscheinungsbild als Mann.