OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.03.2006
9 UF 229/05
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 115 ; ZPO § 115 Abs. 3 S. 2 ; ZPO § 119 Abs. 1 ; ZPO § 526 Abs. 1 ; SGB XII § 12 Abs. 2 Nr. 2 ; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 1361 Abs. 1 ; BGB § 1629 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1396
FamRZ 2006, 1396
NJ 2006, 470
NJW-RR 2006, 1301
NJW-RR 2006, 1301
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 170/04

Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO und der Berechnung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1361 Abs. 1 BGB

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2006 - Aktenzeichen 9 UF 229/05

DRsp Nr. 2007/1426

Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO und der Berechnung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1361 Abs. 1 BGB

Das Institut der Prozesskostenhilfe stellt eine Art. Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen in Aussicht und dient ausschließlich dazu, wirtschaftlich Schwachen den Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen. Die Prozesskostenhilfe beantragende Partei hat damit zunächst ihr Vermögen zur Finanzierung des Prozesses einzusetzen, soweit ihr dies zumutbar ist. Erst dann darf die Allgemeinheit mit diesen Kosten belastet werden.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 115 ; ZPO § 115 Abs. 3 S. 2 ; ZPO § 119 Abs. 1 ; ZPO § 526 Abs. 1 ; SGB XII § 12 Abs. 2 Nr. 2 ; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 1361 Abs. 1 ; BGB § 1629 Abs. 3 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Bedürftigkeit des Beklagten gemäß §§ 114, 115, 119 Abs. 1 ZPO besteht nach derzeitigem Stand nicht, weshalb ihm Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren insgesamt zu versagen ist.

I. Einnahmen/Ausgaben

Es bestehen bereits Bedenken an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.