OLG Karlsruhe - Urteil vom 04.09.2003
2 UF 6/03
Normen:
BGB § 16151 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 974
FuR 2004, 358
NJW 2004, 523
OLGReport-Karlsruhe 2004, 107
Vorinstanzen:
AG Sinsheim, vom 03.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 247/02

Zu den Voraussetzungen der groben Unbilligkeit bei Unterhalt der Kindesmutter in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.09.2003 - Aktenzeichen 2 UF 6/03

DRsp Nr. 2004/2911

Zu den Voraussetzungen der groben Unbilligkeit bei Unterhalt der Kindesmutter in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

»1. Die Fristenregelung in § 1615 Abs. 2 S.3 BGB begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.2. Zu den Voraussetzungen des groben Unbilligkeit i.S.v. § 1615 Abs. 2 S. 3 BGB wegen Belangen der Kindesmutter.«

Normenkette:

BGB § 16151 Abs. 2 S. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Betreuungsunterhalt für die Mutter eines nichtehelichen Kindes. Die Klägerin, am 28.08.1974 geboren, ist die Mutter dreier nichtehelicher Kinder, der Tochter L., geb. am 22.07.1992, der Tochter S., geb. am 14.01.1995 und aus der Beziehung mit dem Beklagten der Tochter J., geb. am 26.03.2000. Die Klägerin hat nach dem Hauptschulabschluss keinen Beruf erlernt. Sie besuchte bis zur Geburt ihrer ersten Tochter L. die zweijährige Hauswirtschaftsschule, die sie - knapp 18jährig - anlässlich der Geburt abbrach und lebte bis zu diesem Zeitpunkt auch im Haushalt ihrer Eltern. Als die Tochter S. drei Jahre alt war und den Kindergarten besuchte, nahm die Klägerin eine Tätigkeit auf. Sie arbeitete zunächst auf 630 DM-Basis, dann halbtags. Ausweislich der vorgelegten Verdienstbescheinigungen gestalteten sich Arbeitszeiten und Lohn von April bis Oktober 1998 wie folgt: