OLG Naumburg - Beschluss vom 04.12.2006
4 UF 29/06
Normen:
BGB § 259 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, vom 07.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 268/04

Zu den Voraussetzungen der Pflicht des Auskunftspflichtigen zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 259 Abs. 2 BGB

OLG Naumburg, Beschluss vom 04.12.2006 - Aktenzeichen 4 UF 29/06

DRsp Nr. 2007/7245

Zu den Voraussetzungen der Pflicht des Auskunftspflichtigen zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 259 Abs. 2 BGB

»1. Ein Anspruch nach § 259 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass eine in formaler Hinsicht vollständige Auskunft erteilt ist. 2. Weiter muss der Verdacht bestehen, dass die erteilte Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt und daher unvollständig oder unrichtig ist. 3. Schließlich ist weitere Voraussetzung, dass der Anspruch nur dann durchsetzbar ist (Rechtsschutzinteresse), wenn durch die fehlende Auskunft ein Irrtum bei dem Auskunftsberechtigten hervorgerufen worden ist.«

Normenkette:

BGB § 259 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, da das Amtsgericht Halle-Saalkreis - Familiengericht - den Antrag der Antragsgegnerin auf Verurteilung des Antragstellers zur Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu Recht durch das Teilurteil vom 07.06.2006 abgewiesen hat. Ein solcher Anspruch der Antragsgegnerin besteht gemäß §§ 1379, 259 Abs. 2 BGB nicht.