OLG Rostock - Beschluss vom 15.05.2001
10 UF 130/01
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4 § 1666 § 1666a ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1633

Zu den Voraussetzungen des Wechsels der Pflegefamilie für ein Kleinkind

OLG Rostock, Beschluss vom 15.05.2001 - Aktenzeichen 10 UF 130/01

DRsp Nr. 2002/6293

Zu den Voraussetzungen des Wechsels der Pflegefamilie für ein Kleinkind

1. Hat das Jugendamt als Aufenthaltsbestimmungspfleger ein (hier: im Jahre 1999 geborenes) Kleinkind in eine Pflegefamilie gegeben (hier: ab August 2000), da wegen einer massiven Kindeswohlgefährdung die Rückkehr des Kindes in die Herkunftsfamilie ausgeschlossen war, dann ist im Rahmen eines Verfahrens, in dem die Pflegefamilie die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf sich anstrebt, eine einstweilige Anordnung (vorläufige Anordnung) als Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB zugunsten der Pflegefamilie zu treffen, wenn das Jugendamt während des Verfahrens (hier: im April 2001) das Kind aus der Pflegefamilie herausnimmt und es in eine andere Pflegefamilie gibt (in der sich inzwischen auch die Mutter des Kindes aufhält).