OLG Köln - Beschluss vom 09.06.2006
4 WF 93/06
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2 § 124 Nr. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 656
OLGReport-Köln 2006, 875
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 04.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 47 F 106/03

Zu den Voraussetzungen des Widerrufs einer Ratenzahlungsanordnung

OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2006 - Aktenzeichen 4 WF 93/06

DRsp Nr. 2006/20995

Zu den Voraussetzungen des Widerrufs einer Ratenzahlungsanordnung

»Eine Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO kommt dann in Betracht, wenn die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, einer Aufforderung nach § 120 Absatz 4 Satz 2 ZPO nicht nachgekommen ist. Danach hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Es besteht jedoch keine Verpflichtung zu einer erneuten Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl. § 120 Rdn. 28 mit weiteren Nachweisen). Reagiert die Partei auf eine Aufforderung des Gerichts, eine solche mit übersandte Formularerklärung ( Formular ZP 1 a ) abzugeben nicht, liegt in der fehlenden Erklärung der Partei kein Pflichtenverstoß, der die Entziehung der Prozesskostenhilfe rechtfertigen könnte. Dies gilt auch für den Fall, dass die Partei seitens des Gerichts darauf hingewiesen worden ist, dass für den Fall der Nichtabgabe einer solche Erklärung die bewilligte Prozesskostenhilfe widerrufen werden kann.«

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2 § 124 Nr. 2 ;

Gründe: