OLG Köln - Beschluss vom 10.10.2006
II-4 UF 42/06
Normen:
BGB § 1696 § 1671 ;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 301 F 205/04

Zu den Voraussetzungen für die Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 10.10.2006 - Aktenzeichen II-4 UF 42/06

DRsp Nr. 2007/87

Zu den Voraussetzungen für die Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung

»1. Die Abänderung einer formell rechtskräftigen Sorgerechtsregelung nach §§ 1696, 1671 kommt nur in Betracht, wenn Tatsachen geltend gemacht werden, die nach Erlass der abzuändernden Entscheidung eingetreten oder bekannt geworden sind. Dabei muss es sich um triftige Gründe handeln, die das Wohl des Kindes nachhaltig berühren und die Gesichtspunkte, die für die bestehende Regelung maßgebend waren, deutlich überwiegen (OLG Bamberg FamRZ 1980, 1135). 2. Sinn der Regelung der §§ 1696, 1671 BGB ist es nicht, eine Sorgerechtsentscheidung nach Ausschöpfen des Rechtswegs einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen, sondern die Möglichkeit der Abänderung der Sorgerechtsregelung aufgrund veränderter Umstände zu ermöglichen (vgl. BGH FamRZ 1993, 314; OLG Naumburg OLGR 2005, 747).«

Normenkette:

BGB § 1696 § 1671 ;

Gründe: