OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.10.2008
9 WF 270/08
Normen:
ZPO § 127 Abs. 4 ; ZPO § 794a ; ZPO § 794a Abs. 1 Satz 4 ; GKG § 3 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 01.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 207/08

Zu den Voraussetzungen für die Gewährung von PKH auf Grund vermeintlich unfairer Verfahrensgestaltung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.10.2008 - Aktenzeichen 9 WF 270/08

DRsp Nr. 2008/21307

Zu den Voraussetzungen für die Gewährung von PKH auf Grund vermeintlich unfairer Verfahrensgestaltung

Eine nachträgliche Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen einer unfairen Verfahrensgestaltung des Gerichts kommt nicht in Betracht, wenn schon gar kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist. Eine Klageabweisung ist das normale Prozessrisiko mit dem jede Partei rechnen muss. Daher ist in der bloßen Zurückweisung des Antrags keine vermeintlich unfaire Verfahrensgestaltung zu erblicken, die möglicherweise eine Gewährung nachträglicher Prozesskostenhilfe begründen würde.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 4 ; ZPO § 794a ; ZPO § 794a Abs. 1 Satz 4 ; GKG § 3 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

1. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 1. September 2008 das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers für das von ihm mit Schriftsatz vom 14. Juli 2008 eingeleitete und mit Beschluss des Amtsgerichts vom 28. August 2008 abschlägig beschiedene Verfahren nach § 794 a ZPO auf Verlängerung der am 31. Juli 2008 ablaufenden Räumungsfrist aus dem Vergleich der Parteien vor dem Amtsgericht Bad Liebenwerda vom 9. April 2008 (Az. 22 F 86/08) bis zum 31. Oktober 2008, wegen fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung zurückgewiesen.