OLG Bremen - Beschluss vom 26.02.2001
4 W 4/01
Normen:
BGB § 426 § 670 § 765 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 392
MDR 2001, 820
NJW-RR 2001, 1627
OLGReport-Bremen 2001, 150

Zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des bürgenden Ehegatten

OLG Bremen, Beschluss vom 26.02.2001 - Aktenzeichen 4 W 4/01

DRsp Nr. 2002/6087

Zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des bürgenden Ehegatten

1. Hat ein Ehegatte ein Darlehen aufgenommen, für das der andere Ehegatte bürgt, so kommen Ausgleichsansprüche des Darlehensnehmers gegen den Bürgen nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Kredit im Interesse des bürgenden Ehegatten und nicht im Interesse des Darlehensnehmers selbst aufgenommen wurde. 2. Allein der Umstand, dass wenigstens Teile der Darlehenssumme in die gemeinsame Lebensführung der Parteien geflossen sind, reicht für einen Ausgleichsanspruch insbesondere dann nicht aus, wenn der bürgende Ehegatte nur über ein geringes Einkommen aus Teilzeittätigkeit verfügte.

Normenkette:

BGB § 426 § 670 § 765 ;
Fundstellen
FamRZ 2002, 392
MDR 2001, 820
NJW-RR 2001, 1627
OLGReport-Bremen 2001, 150