OLG Köln - Beschluss vom 08.03.2005
4 WF 31/05
Normen:
BGB § 242 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1755
OLGReport-Köln 2005, 340
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 20.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 67/04

Zu den Voraussetzungen für eine Abänderungsklage betreffend eines Unterhaltsvergleich

OLG Köln, Beschluss vom 08.03.2005 - Aktenzeichen 4 WF 31/05

DRsp Nr. 2005/5567

Zu den Voraussetzungen für eine Abänderungsklage betreffend eines Unterhaltsvergleich

1. Die Abänderung eines Unterhaltsvergleiches nach § 323 ZPO kann nur dann verlangt werden, wenn die Geschäftsgrundlage des Vergleichs weggefallen oder so schwerwiegend verändert worden ist, dass ein Festhalten an dem Vergleich unter Beachtung der beiderseitigen Interessen unbillig im Sinne des § 242 BGB wäre (BGHZ 85, 64; FamRZ 1986, 790; BGHZ 128, 323). Dabei ermöglicht das Abänderungsverfahren keine freie, von der bisher festgesetzten Höhe unabhängige Neubemessung des Unterhalts und keine abweichende Beurteilung der zu Grunde liegenden Verhältnisse. Vielmehr kann die Abänderungsentscheidung nur in einer unter Wahrung der Grundlagen des Unterhaltstitels vorzunehmenden Anpassung des Unterhalts an veränderte Verhältnisse bestehen. 2. Ist die Vergleichsgrundlage nicht bereits aus dem Vergleich ersichtlich, gehört daher zu dem Klagevorbringen einer Abänderungsklage einerseits die Darstellung der Vergleichsgrundlage sowie andererseits die vollständige Darstellung der jetzt gegebenen Verhältnisse, aus denen eine Abänderung des Vergleichs hergeleitet werden soll.

Normenkette:

BGB § 242 ; ZPO § 323 ;

Gründe: