OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.03.2000
10 WF 35/99
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 § 124 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 633 (LSe)
OLGReport-Brandenburg 2001, 253

Zu den Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2000 - Aktenzeichen 10 WF 35/99

DRsp Nr. 2002/6069

Zu den Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe

1. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe, weil die Partei mit der Zahlung der angeordneten Raten im Rückstand ist, § 124 Nr. 4 ZPO, kommt erst in Betracht, wenn die Partei verpflichtet war, Raten zu entrichten. Regelmäßig bedarf es hierzu zunächst einer Zahlungsaufforderung durch die zuständige Gerichtskasse. 2. Weist die Partei im Aufhebungsverfahren auf eine Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage hin, kann dies als Abänderungsantrag nach § 120 Abs. 4 ZPO gedeutet werden. 3. Vor jeder Entscheidung über die Aufhebung von Prozesskostenhilfe ist der betroffenen Partei rechtliches Gehör zu gewähren.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 § 124 Nr. 4 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 633 (LSe)
OLGReport-Brandenburg 2001, 253