A.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung des dinglichen Arrestes in das Vermögen der Antragsgegnerin.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Das Scheidungsverfahren ist vor dem Amtsgericht seit dem 07.06.2005 rechtshängig.
Der Antragsteller trägt vor, ihm stehe gegen die Antragsgegnerin ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 1.614.000,00 EUR zu. Die Antragsgegnerin habe in der Ehe einen Zugewinn in Höhe von 3.274,000,00 EUR erzielt, er hingegen nur in Höhe von 46.000,00 EUR.
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