OLG Hamm - Beschluss vom 15.02.2006
8 WF 54/06
Normen:
BGB § 1378 ; ZPO § 916 § 917 ;
Vorinstanzen:
AG Gelsenkirchen, vom 16.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 12/06

Zugewinnausgleich: Anordnung des dinglichen Arrestes in das Vermögen

OLG Hamm, Beschluss vom 15.02.2006 - Aktenzeichen 8 WF 54/06

DRsp Nr. 2006/8475

Zugewinnausgleich: Anordnung des dinglichen Arrestes in das Vermögen

1. Der gem. § 1378 Abs. 3 BGB mit Rechtskraft der Ehescheidung entstehende Zugewinnausgleichsanspruch gem. § 1378 Abs. 1 BGB ist bereits ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags im Verbundverfahren klagbar und kann deshalb durch Arrest gesichert werden. 2. Der Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Erforderlich ist vorliegend, dass nach den glaubhaft gemachten Umständen die Durchsetzung des zukünftigen Zugewinnausgleichsanspruchs des Antragstellers gefährdet erscheint.

Normenkette:

BGB § 1378 ; ZPO § 916 § 917 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung des dinglichen Arrestes in das Vermögen der Antragsgegnerin.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Das Scheidungsverfahren ist vor dem Amtsgericht seit dem 07.06.2005 rechtshängig.

Der Antragsteller trägt vor, ihm stehe gegen die Antragsgegnerin ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 1.614.000,00 EUR zu. Die Antragsgegnerin habe in der Ehe einen Zugewinn in Höhe von 3.274,000,00 EUR erzielt, er hingegen nur in Höhe von 46.000,00 EUR.