Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. August 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Die Beteiligten streiten um Zugewinnausgleich.
Die am 20. März 1992 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf einen am 12. August 2008 zugestellten Scheidungsantrag rechtskräftig geschieden. Bei Zustellung des Scheidungsantrages war der seinerzeit 62-jährige Antragsgegner als Inhaber einer Generalagentur der A.-Versicherung selbständig erwerbstätig. Seit dem Jahre 2010 wird diese Agentur durch einen Sohn des Antragsgegners geführt.
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