BGH - Beschluss vom 04.12.2013
XII ZB 534/12
Normen:
HGB § 89b; HGB § 92 Abs. 1; BGB § 675; BGB § 1379; UmwG §§ 158 ff.;
Fundstellen:
DB 2014, 7
DStR 2014, 10
DStR 2014, 14
FamRB 2014, 121
FamRZ 2014, 368
FuR 2014, 227
MDR 2014, 160
NJW 2014, 625
NJW 2014, 6
Vorinstanzen:
AG Tauberbischofsheim, vom 04.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 201/11
OLG Karlsruhe, vom 29.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 170/12

Zugewinnausgleich bei Betreiben einer Versicherungsagentur als selbständiger Handelsvertreter durch einen Ehegatten

BGH, Beschluss vom 04.12.2013 - Aktenzeichen XII ZB 534/12

DRsp Nr. 2014/507

Zugewinnausgleich bei Betreiben einer Versicherungsagentur als selbständiger Handelsvertreter durch einen Ehegatten

Bei einer von einem Ehegatten als selbständigem Handelsvertreter am Bewertungsstichtag noch betriebenen Versicherungsagentur sind grundsätzlich weder ein über den Substanzwert hinausgehender Goodwill der Agentur noch ein künftiger Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB in den Zugewinnausgleich einzubeziehen (Fortführung von BGHZ 68, 163 = FamRZ 1977, 386).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. August 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Normenkette:

HGB § 89b; HGB § 92 Abs. 1; BGB § 675; BGB § 1379; UmwG §§ 158 ff.;

Gründe

Die Beteiligten streiten um Zugewinnausgleich.

Die am 20. März 1992 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf einen am 12. August 2008 zugestellten Scheidungsantrag rechtskräftig geschieden. Bei Zustellung des Scheidungsantrages war der seinerzeit 62-jährige Antragsgegner als Inhaber einer Generalagentur der A.-Versicherung selbständig erwerbstätig. Seit dem Jahre 2010 wird diese Agentur durch einen Sohn des Antragsgegners geführt.