SchlHOLG - Urteil vom 05.04.2006
15 UF 111/05
Normen:
BGB § 1373 § 1374 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Bad Segeberg, vom 04.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen F 320/01

Zugewinnausgleich: Bewertung eines im Anfangsvermögen befindlichen Hausgrundstücks, in dem Arbeitskraft und Vermögen investiert wurde

SchlHOLG, Urteil vom 05.04.2006 - Aktenzeichen 15 UF 111/05

DRsp Nr. 2006/26470

Zugewinnausgleich: Bewertung eines im Anfangsvermögen befindlichen Hausgrundstücks, in dem Arbeitskraft und Vermögen investiert wurde

»Zur Bewertung eines Hausgrundstücks im Anfangsvermögen, das die Ehefrau im Laufe der Ehe geerbt hat, in das der Ehemann aber zuvor Arbeitskraft und Vermögen investiert hatte.«

Normenkette:

BGB § 1373 § 1374 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zugewinnausgleich.

Die Parteien hatten am 24. November 1971 geheiratet. Der vom Kläger gestellte Scheidungsantrag ist der Beklagten am 21. September 1998 zugestellt worden. Die Ehe der Parteien ist durch Urteil vom 30. Dezember 1999 (Amtsgericht - Familiengericht - Bad Segeberg 13 F 672/98) geschieden worden.

Während der Ehe erbte die Beklagte nach ihrem verstorbenen Vater 1993 ein Hausgrundstück, in dem die Parteien bereits zuvor wohnten. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 1. April 1993. Bis zur Trennung der Parteien ist das Haus auf dem Grundstück als Ehewohnung genutzt worden. In der Zeit von 1971 bis 1977 ist das Haus aus- und umgebaut worden.