OLG Hamm - Urteil vom 16.02.2006
4 UF 224/05
Normen:
tZGB Art. 202 Art. 216 Art. 219 ;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 02.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen F 475/05

Zugewinnausgleich nach türkischem Recht

OLG Hamm, Urteil vom 16.02.2006 - Aktenzeichen 4 UF 224/05

DRsp Nr. 2006/26362

Zugewinnausgleich nach türkischem Recht

Zum Ausgleich des Zugewinns nach dem der deutschen Zugewinngemeinschaft weitgehend entsprechenden türkischen Errungenschaftsbeteiligung und zur Behandlung des vor der Neufassung des türkischen Zivilgesetzbuches - 1. 1. 2002 - vorhandenen Vermögens als Eigengut.

Normenkette:

tZGB Art. 202 Art. 216 Art. 219 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien schlossen am 30. 5. 1984 die Ehe miteinander; damals besaßen beide die türkische Staatsbürgerschaft. 1996 erlangten die Ehegatten die deutsche Staatsbürgerschaft. Die Ehe der Parteien wurde aufgrund eines am 29. 2. 2004 zugestellten Scheidungsantrages durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 21. 9. 2004 rechtskräftig geschieden.

Die Parteien sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer eines Einfamilienhauses; außerdem hatten sie zum Stichtag weitere Vermögenswerte. Vorprozessual gab der Beklagte sein Endvermögen (ohne die Immobilie) mit 46.512 EUR an.

Die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit im Wege der Stufenklage einen Zugewinnausgleichsanspruch geltend gemacht mit der Behauptung, der Beklagte habe seine in der Türkei angelegten Vermögenswerte nicht angegeben; in einem zuvor durchgeführten Kindesunterhaltsverfahren seien diese Werte jedoch berücksichtigt worden, ohne dass dagegen vom Beklagten Einwendungen erhoben worden seien.