SchlHOLG - Urteil vom 31.05.2006
12 UF 65/05
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 § 1603 Abs. 2 ; ZPO § 529 Abs.1 ; UVG § 7 Abs. 1 ; BSHG § 91 Abs.1 ;
Fundstellen:
NJW 2007, 1219
NJW-RR 2007, 152
OLGReport-Schleswig 2006, 675
Vorinstanzen:
AG Schleswig, vom 16.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 91 F 142/04

Zugrundelegung eines fiktiven Einkommens zur Bestimmung der Unterhaltshöhe nach selbstverschuldetem Arbeitsplatzverlust in der Probezeit

SchlHOLG, Urteil vom 31.05.2006 - Aktenzeichen 12 UF 65/05

DRsp Nr. 2006/26461

Zugrundelegung eines fiktiven Einkommens zur Bestimmung der Unterhaltshöhe nach selbstverschuldetem Arbeitsplatzverlust in der Probezeit

Bei selbstverschuldetem, aber ungewolltem Arbeitsplatzverlust, kann sich der Unterhaltsschuldann nicht auf seine Leistungsunfähigkeit berufen und muß sich ein fiktives Einkommen anrechnen lassen, wenn der Verlust des Arbeitsplatzes auf einem schuldhaften Fehlverhalten beruht, das einen objektiven Unterhaltsbezug aufweist. Das ist der Fall, wenn der Unterhaltsschuldner die Möglichkeit des Eintritts der Leistungsunfähigkeit als Folge seines Verhaltens erkennt und im Bewusstsein dieser Möglichkeit, wenn auch im Vertrauen auf den Nichteintritt jener Folge handelt, wobei er sich unter grober Missachtung dessen, was jedem einleuchten muss, oder in Verantwortungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltsgläubiger über die erkannte Möglichkeit nachteiliger Folgen für seine Leistungsfähigkeit hinwegsetzt.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 § 1603 Abs. 2 ; ZPO § 529 Abs.1 ; UVG § 7 Abs. 1 ; BSHG § 91 Abs.1 ;

Entscheidungsgründe:

I.