OLG Karlsruhe - Beschluss vom 23.05.2000
2 WF 45/00
Normen:
BGB § 1375 Abs. 2, § 1379, § 242 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2001, 106

Zugwinnausgleich; Endvermögen; Zurechnung; Auskunftspflicht

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.05.2000 - Aktenzeichen 2 WF 45/00

DRsp Nr. 2001/9490

Zugwinnausgleich; Endvermögen; Zurechnung; Auskunftspflicht

»1. Eine Auskunftspflicht bzgl. Vermögenswerten, bei denen eine Zurechnung zum Endvermögen gem. § 1375 Abs. 2 BGB in Betracht kommt, ergibt sich nicht aus § 1379 BGB, sondern nur aus § 242 BGB.2. Wird eine Lebensversicherung mit einem 5-stelligen Rückkaufswert ca. 7 Monate vor dem Stichtag für das Endvermögen ausgezahlt und über deren Verwendung keine oder widersprüchliche Angaben gemacht, kann sich ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB ergeben.«

Normenkette:

BGB § 1375 Abs. 2, § 1379, § 242 ;

Gründe:

I.