OLG Hamm - Beschluss vom 13.07.2011
II-8 WF 159/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1; FamFG § 239 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Ahaus, - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 92/11

Zulässigkeit der Abänderung einer auf Zahlung des Mindestunterhalts gerichteten Jugendamtsurkunde

OLG Hamm, Beschluss vom 13.07.2011 - Aktenzeichen II-8 WF 159/11

DRsp Nr. 2011/19393

Zulässigkeit der Abänderung einer auf Zahlung des Mindestunterhalts gerichteten Jugendamtsurkunde

Der Unterhaltsschuldner ist an seine einseitige Verpflichtungserklärung in Form einer Jugendamtsurkunde und damit zugleich an die ihr nach Grund und Höhe zu Grunde liegenden Umstände rechtsgeschäftlich gebunden; macht er eine Herabsetzung des Unterhalts geltend, muss er deshalb diese Umstände vortragen und darlegen, dass die bisherige Unterhaltsleistung für ihn wegen (nachträglicher) Änderung der Verhältnisse nach §§ 242, 313 BGB unzumutbar geworden ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; FamFG § 239 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zwar gemäß §§ 113 FamFG ,127 ,567 ZPO zulässig,

in der Sache jedoch nicht begründet. Der Rechtsverfolgung des Antragstellers kommt keine hinreichende Erfolgsaussicht zu, § 114 ZPO.