BGH - Beschluß vom 01.10.2008
XII ZB 90/08
Normen:
ZPO § 623 Abs. 2 S. 3 § 628 S. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 123
FamRB 2009, 43
FamRZ 2008, 2193
FuR 2009, 32
MDR 2009, 90
NJW 2009, 76
Vorinstanzen:
OLG München, vom 30.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 WF 921/08
AG Mühldorf, vom 29.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 599/07

Zulässigkeit der Abtrennung einer Unterhaltsfolgesache

BGH, Beschluß vom 01.10.2008 - Aktenzeichen XII ZB 90/08

DRsp Nr. 2008/19641

Zulässigkeit der Abtrennung einer Unterhaltsfolgesache

»a) § 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO (Abtrennung einer Unterhaltsfolgesache) ist zur Vermeidung eines Widerspruchs zu § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO einschränkend auszulegen.b) Das Familiengericht hat eine nach § 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO beantragte Abtrennung abzulehnen, wenn diese unter den Umständen des Falles nur dazu dienen kann, eine Vorabentscheidung über die Scheidung zu ermöglichen.«

Normenkette:

ZPO § 623 Abs. 2 S. 3 § 628 S. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Sie sind die Eltern des am 12. Dezember 1995 geborenen Sohnes E., der bei der Antragsgegnerin lebt.

Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist seit September 2007 rechtshängig. Im Anhörungstermin vom 8. Februar 2008 hat der Antragsteller zur elterlichen Sorge erklärt, es bestehe Einverständnis damit, dass der Antragsgegnerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind übertragen werde. Er ist dem weitergehenden Antrag auf Übertragung der gesamten elterlichen Sorge entgegengetreten. Er hat beantragt, die Folgesache elterliche Sorge abzutrennen. Im selben Termin hat die Antragsgegnerin einen Stufenantrag auf Auskunft, Vorlage von Belegen und Zahlung nachehelichen Unterhalts anhängig gemacht. Der Antragsteller hat daraufhin auch die Abtrennung der Unterhaltsfolgesache beantragt.