OLG Dresden - Beschluss vom 10.01.2003
10 WF 783/02
Normen:
ZPO § 620c § 621g ; BGB § 1666 § 1666a ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1306
MDR 2003, 633
OLGReport-Dresden 2003, 399
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 17.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 304 F 01259/00

Zulässigkeit der Anfechtung des einstweiligen Ausschlusses des Umgangsrechts mit der sofortigen Beschwerde; Zulässigkeit der Aufhebung von vollzogenen amtsgerichtlichen Eilentscheidungen über die elterliche Sorge im Beschwerdeverfahren

OLG Dresden, Beschluss vom 10.01.2003 - Aktenzeichen 10 WF 783/02

DRsp Nr. 2003/2815

Zulässigkeit der Anfechtung des einstweiligen Ausschlusses des Umgangsrechts mit der sofortigen Beschwerde; Zulässigkeit der Aufhebung von vollzogenen amtsgerichtlichen Eilentscheidungen über die elterliche Sorge im Beschwerdeverfahren

»1. Der einstweilige Ausschluss des Umgangsrechts kann nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. 2. Vollzogene amtsgerichtliche Eilentscheidungen über die elterliche Sorge können nur ausnahmsweise im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden. Dies gilt auch dann, wenn beiden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig entzogen und eine Pflegschaft des Jugendamts angeordnet wird.«

Normenkette:

ZPO § 620c § 621g ; BGB § 1666 § 1666a ;

Gründe:

1.