OLG München - Beschluss vom 18.10.2023
2 UF 613/23 e
Normen:
FamFG 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 23.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 001 F 1040/21

Zulässigkeit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit eines Unterhaltsbeschlusses in der Beschwerdeinstanz

OLG München, Beschluss vom 18.10.2023 - Aktenzeichen 2 UF 613/23 e

DRsp Nr. 2023/13997

Zulässigkeit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit eines Unterhaltsbeschlusses in der Beschwerdeinstanz

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer Unterhaltsverpflichtung kann in der Beschwerdeinstanz nachgeholt werden kann.

Tenor

1.

Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Starnberg vom 23.05.2023, Az: 001 F 1040/21, wird angeordnet, soweit der Antragsgegner in Ziffer 1 verpflichtet wird, ab Mai 2023 einen im Voraus zu zahlenden Betreuungsunterhalt in Höhe von 431,- € monatlich, fällig jeweils zum Monatsersten, an die Antragstellerin zu bezahlen.

Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin vom 23.08.2023, die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Starnberg vom 23.05.2023 auszusprechen, zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 23.05.2023 hat das Amtsgericht Starnberg den Antragsgegner verpflichtet, ab Mai 2023 gem. § 1615 l BGB Betreuungsunterhalt in Höhe von 431,00 € monatlich sowie rückständigen Betreuungsunterhalt in Höhe von insgesamt 22.701,68 € nebst Zinsen an die Antragstellerin zu bezahlen. Im Übrigen wurde der Antrag der Antragstellerin vom 17.04.2023 zurückgewiesen. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wurde nicht angeordnet, ohne dass der Beschluss eine Begründung hierzu erhält.