OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.11.2013
2 UF 320/13
Normen:
BGB § 1795; BGB § 1909 Abs. 1; EURL 32/2013; EURL 33/2013;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 502
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 20.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 512 F 1705/13

Zulässigkeit der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft bei bestehender Vormundschaft

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.11.2013 - Aktenzeichen 2 UF 320/13

DRsp Nr. 2014/2593

Zulässigkeit der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft bei bestehender Vormundschaft

1. Bei bestehender Vormundschaft kommt eine Ergänzungspflegschaft nur dann in Betracht, wenn der Vormund von der Vertretung seines Mündels kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (§ 1795 BGB) oder durch eine familiengerichtliche Entscheidung in seiner Vertretungsmacht beschränkt wurde. 2. An dieser Bewertung der Sachlage ändert sich auch durch die im Juli 2013 erlassenen Richtlinien 2013/33 und 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 nichts.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom 20.08.2013 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Aufwendungen der Beteiligten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1795; BGB § 1909 Abs. 1; EURL 32/2013; EURL 33/2013;

Gründe:

I.