Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. und die Anschlussbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 20. März 2014 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich teilweise abgeändert.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3,9642 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung B..., bezogen auf den 31. August 2013, übertragen.
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