OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.06.2014
10 UF 70/14
Normen:
FamFG § 66;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 318/13

Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde eines Versorgungsträgers

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2014 - Aktenzeichen 10 UF 70/14

DRsp Nr. 2014/10036

Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde eines Versorgungsträgers

Das Recht eines Versorgungsträgers, sich einer Beschwerde im Wege der Anschlussbeschwerde gem. § 66 FamFG anzuschließen, ist nicht dadurch beschränkt, dass die durch die Hauptbeschwerde angefochtene Entscheidung ihn in eigenen konkreten Rechtsposition betrifft. Vielmehr ist die Möglichkeit, Anschlussbeschwerde einzulegen, grundsätzlich unbeschränkt, so dass die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach Einlegung der Beschwerde auch nicht hinsichtlich einzelner Anrechte in Rechtskraft erwächst. Der Versorgungsträger kann daher mit der Anschlussbeschwerde den Ausgleich eines Anrechts das nicht Gegenstand der Beschwerde ist, zur Überprüfung stellen.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. und die Anschlussbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 20. März 2014 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich teilweise abgeändert.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3,9642 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung B..., bezogen auf den 31. August 2013, übertragen.