OLG Bremen - Beschluss vom 11.03.2011
4 UF 1/11
Normen:
FamFG § 66; VersAusglG § 10; VersAusglG § 13;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1296
MDR 2011, 940
Vorinstanzen:
AG Bremen-Blumenthal, vom 09.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen F 55/10

Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde gem. § 66 FamFG

OLG Bremen, Beschluss vom 11.03.2011 - Aktenzeichen 4 UF 1/11

DRsp Nr. 2011/6901

Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde gem. § 66 FamFG

1. Die Anschlussbeschwerde gemäß § 66 FamFG ist nur zulässig, wenn und soweit das Verschlechterungsverbot einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zugunsten des Anschlussbeschwerdeführers aufgrund des Hauptrechtsmittels entgegen steht. 2. Zur Angemessenheit der Kosten bei der internen Teilung eines Anrechts.

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bremen vom 09.12.2010 in Ziffer 2 c) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten des für den Antragsgegner - Personalnummer [...] - bei der D. AG (Versorgungsträger) bestehenden Anrechts auf betriebliche Altersversorgung aus dem D. Vorsorge Kapital Eins gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - D. Vorsorge Kapital - vom 16.10.2008 sowie der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das D. Vorsorge Kapital vom 16.10.2008 wird im Wege der internen Teilung zur Begründung eines entsprechenden Anrechts nach Maßgabe der Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich ein Versorgungsguthaben auf die Antragstellerin übertragen. Das neu begründete Versorgungsguthaben der Antragstellerin beträgt EUR 23.290,-. Davon entfallen EUR 18.788,- auf den Startbaustein und EUR 2.427,- auf den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld.