OLG Zweibrücken - Beschluss vom 24.01.2011
2 UF 43/10
Normen:
FamFG § 66 S. 1; FamFG § 145 Abs. 1; ZPO § 524 Abs. 2; VersAusglG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1226
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 25.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen F 300/09

Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde unter Versorgungsträgern im Verfahren über den Versorgungsausgleich

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.01.2011 - Aktenzeichen 2 UF 43/10

DRsp Nr. 2011/12094

Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde unter Versorgungsträgern im Verfahren über den Versorgungsausgleich

Im Versorgungsausgleichsverfahren nach dem Versorgungsausgleichsgesetz kann sich ein Versorgungsträger der Beschwerde eines anderen Versorgungsträgers nur dann im Wege der Anschlussbeschwerde anschließen, wenn es bei Durchführung des Hauptrechtsmittels in der Sache zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung kommen kann, die ihn in einer eigenen konkreten Rechtsposition betrifft. Im Hinblick auf den Grundsatz der Einzelteilung der bestehenden Versorgungsanrechte ist dies regelmäßig nicht der Fall.

I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird die angefochtene Verbundentscheidung vom 25. März 2010 in ihrer Ziffer 2), Abs. 4, geändert:

Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der HDIGerling Pensionskasse AG, Versicherungsnummer ..., mit einem Kapitalwert in Höhe von 768,03 € unterbleibt.

II. Die Anschlussbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird als unzulässig verworfen.

III. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es beim Kostenausspruch der angefochtenen Verbundentscheidung.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten gegeneinander aufgehoben.