I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird die angefochtene Verbundentscheidung vom 25. März 2010 in ihrer Ziffer 2), Abs. 4, geändert:
Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der HDIGerling Pensionskasse AG, Versicherungsnummer ..., mit einem Kapitalwert in Höhe von 768,03 € unterbleibt.
II. Die Anschlussbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird als unzulässig verworfen.
III. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es beim Kostenausspruch der angefochtenen Verbundentscheidung.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten gegeneinander aufgehoben.
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