BGH - Urteil vom 29.01.1997
XII ZR 221/95
Normen:
BGB § 394 ; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 2 Steuererstattungsanspruch 1
DRsp I(128)227a
EzFamR Aktuell 1997, 130
EzFamR BGB § 394 Nr. 3
FamRZ 1997, 544
MDR 1997, 479
NJW 1997, 1441
NJWE-FER 1997, 143
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
AG Bad Homburg v. d. Höhe,

Zulässigkeit der Aufrechnung gegen den Anspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten wegen steuerlicher Nachteile

BGH, Urteil vom 29.01.1997 - Aktenzeichen XII ZR 221/95

DRsp Nr. 1997/2639

Zulässigkeit der Aufrechnung gegen den Anspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten wegen steuerlicher Nachteile

»Gegenüber dem Anspruch eines unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten auf Erstattung der ihm als Folge des begrenzten steuerlichen Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) erwachsenden steuerlichen Nachteile kann grundsätzlich nicht mit einer Gegenforderung (hier: aus behaupteter steuerlicher Verbindlichkeit aus der früheren Ehe) aufgerechnet werden.«

Normenkette:

BGB § 394 ; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien waren bis 1989 miteinander verheiratet. Der Beklagte bezog als Flugzeugführer Einkünfte von jährlich 160.000 bis 180.000 DM. Die Klägerin führte ein Textilgeschäft, aus dem sie keine Gewinne, sondern nur negative Einkünfte erzielte. Die Parteien wurden steuerlich zusammen veranlagt, die anfallenden Steuern entrichtete der Beklagte.

Im Zuge der Scheidung ihrer Ehe verglichen sich die Parteien über die Höhe des vom Beklagten an die Klägerin zu zahlenden Zugewinns. In einem Scheidungsfolgenvergleich vom 19. April 1989 trafen sie über den der Klägerin gebührenden Unterhalt u.a. folgende Regelungen:

3. Der Antragsteller zahlt an die Antragsgegnerin einen Ehegatten-Elementarunterhalt in Höhe von monatlich 3.000 DM, fällig am 3. Werktag eines jeden Monats im voraus.