BGH - Urteil vom 15.05.1996
XII ZR 21/95
Normen:
BGB § 387 § 394 § 426 § 1570 § 1585b ; ZPO § 296a ;
Fundstellen:
EzFamR BGB § 394 Nr. 2
FamRZ 1996, 1067
NJWE-FER 1996, 15
Vorinstanzen:
OLG Celle,

Zulässigkeit der Aufrechnung mit einem Unterhaltsanspruch; Aufrechnung mit mehr als einem Jahr zurückliegenden Unterhalt

BGH, Urteil vom 15.05.1996 - Aktenzeichen XII ZR 21/95

DRsp Nr. 1997/4964

Zulässigkeit der Aufrechnung mit einem Unterhaltsanspruch; Aufrechnung mit mehr als einem Jahr zurückliegenden Unterhalt

1. Die Aufrechnung mit einem Unterhaltsanspruch gegen eine nichtfamilienrechtliche Forderung (hier: Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB) ist grundsätzlich zulässig. Daher bestehen keine Bedenken, die Aufrechnung mit einem Unterhaltsanspruch in einer Nichtfamiliensache vor dem allgemein Zivilgericht zu erklären.2. Zwar kann gem. § 1585b Abs. 3 BGB Unterhalt für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, daß sich der Verpflichtete der Leistung absichtlich entzogen hat, jedoch schließt die hierin liegende Zeitschranke eine Aufrechnung mit Unterhaltsansprüchen für die Vergangenheit nicht aus, wenn die Aufrechnungserklärung zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu welchen seit Eintritt des Verzugs des noch kein Jahr vergangen war.3. Die einmal erklärte Aufrechnung bewirkt, daß einerseits die Forderung, gegenüber der die Aufrechnung (hier: Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB) erklärt wurde, und andererseits der Unterhaltsanspruch, soweit sie sich der Höhe nach deckten, in dem Zeitpunkt als erloschen gelten, in dem sie sich - monatlich - aufrechenbar gegenüber standen.

Normenkette:

BGB § 387 § 394 § 426 § 1570 § 1585b ; ZPO § 296a ;

Tatbestand: