OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.03.2015
5 UF 1/14
Normen:
VersAusglG § 20 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 57
NJW 2015, 2672
Vorinstanzen:
AG Büdingen, vom 15.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 187/12

Zulässigkeit der Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen im Verfahren zur Regelung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.03.2015 - Aktenzeichen 5 UF 1/14

DRsp Nr. 2015/15726

Zulässigkeit der Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen im Verfahren zur Regelung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

Im Verfahren zur Regelung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs kann gegen den Anspruch auf Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente nicht die Aufrechnung mit Forderungen erklärt werden, deren Durchsetzung sich bei isolierter Geltendmachung nach den Vorschriften der ZPO richten würde.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Büdingen -Familiengericht- vom 15.10.2013 in der Hauptsache abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zum Ausgleich des von ihm erworbenen Anrechts auf Versorgung bei der A AG eine zu entrichtende Ausgleichsrente,

für den 01.04.2012 bis 31.10.2012 in Höhe von 869,26 EUR mtl.,

für den 01.11.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von 2.069,26 EUR mtl.,

für den 01.01.2013 bis 31.12.2013 in Höhe von 2.079,03 EUR mtl.,

für den 01.01.2014 bis 31.12.2014 in Höhe von 2.069,26 EUR mtl.,

für den 01.01.2015 bis 28.02.2015 in Höhe von 2.075,10 EUR mtl. und

ab dem 01.03.2015, in Höhe von 2.075,10 EUR mtl.,

fällig jeweils zum Ende des Monats, zu zahlen.