Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 26.09.2011 - 38 F 181/11 -, mit welchem u. a. der Umgang des Kindesvaters mit K. dahin geregelt worden ist, dass ab dem Monat Dezember 2011 der Umgang zwischen Kindesvater und K. alle zwei Wochen von samstags 10.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr stattfindet, wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
2.Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels der gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO entsprechend erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
1.
Die gemäß §§ 58, 59, , , , Nr. 2, Nr. 2 zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - Beschwerde der Kindesmutter hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht dem Kindesvater das Umgangsrecht bezüglich des Kindes K. ab Dezember 2011 alle zwei Wochen von samstags 10.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr eingeräumt. Wegen der näheren Ausgestaltung dieses Umgangsrechtes ist in Ziffer III des angefochtenen Beschlusses geregelt, dass der Kindesvater K. zu Beginn der festgesetzten Zeit an der Wohnung der Mutter abzuholen und sie dort zum Ende der festgesetzten Zeit wieder zu übergeben hat.
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