OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.01.2020
9 UF 189/19
Normen:
VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2; SGB VI § 159; FamFG § 222 Abs. 1; FamFG § 222 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 681
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 12.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 771/18

Zulässigkeit der Auswahl eines anderen Zielversorgungsträgers bei externer Teilung ohne vorherige Zustimmung des gewählten Zielversorgungsträgers

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2020 - Aktenzeichen 9 UF 189/19

DRsp Nr. 2020/6542

Zulässigkeit der Auswahl eines anderen Zielversorgungsträgers bei externer Teilung ohne vorherige Zustimmung des gewählten Zielversorgungsträgers

Ist bei der externen Teilung nach §§ 14, 17 VersAusglG die vorige Zustimmung des erwählten Zielversorgungsträgers entgegen § 222 Abs. 1, 2 FamFG nicht eingeholt worden und versagt dieser seine Zustimmung, so kann sich der Ausgleichsberechtigte in zweiter Instanz noch einen anderen Zielversorgungsträger aussuchen.

I. Auf die Beschwerde der ... Lebensversicherungs-AG vom 30. August 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 12. August 2019 (Az. 6 F 771/18 VA) zu Nr. 4. des Tenors unter Beibehaltung sämtlicher übrigen Regelungen des Tenors zum Versorgungsausgleich (Nr. 1. bis 3., Nr. 5. bis 7.) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

...

4.

Zu Lasten des betrieblichen Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger Deutsche Post AG (Pers.-Nr. .../19) wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Betrages von 7.442,64 €, bezogen auf den 31. Januar 2019, bei der DRV Bund (Vers.-Nr. ...) begründet. Die Deutsche Post AG wird verpflichtet, einen Kapitalbetrag i.H.v. 7.442,64 € nebst Zinsen i.H.v. 2,29 % jährlich ab dem 1. Februar 2019 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die DRV Bund zu zahlen.