OLG Saarbrücken - Beschluss vom 10.01.2011
6 UF 126/10
Normen:
BGB § 1684 Abs. 4; BGB § 1696; FamFG § 89 Abs. 2; FamFG § 166;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 826
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, vom 13.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen F 160/09

Zulässigkeit der Befristung begleiteten Umgangs; Anforderungen an die Folgenankündigung in einer Umgangsregelung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.01.2011 - Aktenzeichen 6 UF 126/10

DRsp Nr. 2011/6050

Zulässigkeit der Befristung begleiteten Umgangs; Anforderungen an die Folgenankündigung in einer Umgangsregelung

1. Ordnet das Gericht begleiteten Umgang an, so ist dieser - vorbehaltlich einer im selben Beschluss enthaltenen unmittelbaren Anschlussregelung zum Umgang - nicht zu befristen, weil für diese ebenfalls an § 1684 Abs. 4 BGB zu messende Einschränkung des Umgangsrechts regelmäßig kein Grund besteht. Zukünftig entstehenden Anpassungserfordernissen ist gegebenenfalls durch ein Abänderungsverfahren nach § 166 FamFG in Verbindung mit § 1696 BGB Rechnung zu tragen. 2. In einer Umgangsregelung muss - von Amts wegen - Niederschlag finden, dass § 1684 Abs. 1 BGB zur Wahrnehmung des Umgangs nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Nach Maßgabe dessen ist die Folgenankündigung nach § 89 Abs. 2 FamFG auch auf den Umgangsberechtigten zu erstrecken. Solch amtswegiger Änderung steht im Beschwerdeverfahren das Verschlechterungsverbot nicht entgegen.

1. Auf die Beschwerde des Jugendamts wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 13. September 2010 - 6b F 160/09 UG - in den Ziffern 1. bis 3. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: