OLG Hamm - Beschluss vom 24.03.2014
12 WF 11/14
Normen:
BGB § 1629; BGB § 1712 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Lünen, vom 11.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 FH 9/13

Zulässigkeit der Beistandschaft des Jugendamts im vereinfachten Verfahren auf Festsetzung des Kindesunterhalts

OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2014 - Aktenzeichen 12 WF 11/14

DRsp Nr. 2015/5288

Zulässigkeit der Beistandschaft des Jugendamts im vereinfachten Verfahren auf Festsetzung des Kindesunterhalts

Im vereinfachten Verfahren auf Festsetzung des Kindesunterhalts kann eine Beistandschaft des Jugendamts i.S. von § 1712 BGB nicht wirksam begründet werden. Vielmehr muss der gem. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB vertretungsberechtigte Elternteil den Anspruch auf Kindesunterhalt selbst im Wege der gesetzlichen Verfahrensstandschaft gem. § 1629 Abs. 3 BGB im eigenen Namen gerichtlich geltend machen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Lünen - Familiengericht - (11 FH 9/13) vom 11.12.2013 abgeändert.

Der Antrag der Antragstellerin vom 10.07.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.264,50 € festgesetzt.

2.

Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T aus T2 bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1629; BGB § 1712 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners. Der Antragsgegner ist mit der Kindesmutter verheiratet, es besteht die gemeinsame elterliche Sorge. Die Kindeseltern leben getrennt. Die Antragstellerin lebt im Haushalt der Kindesmutter.