BGH - Beschluß vom 26.09.2001
XII ZR 89/99
Normen:
EuGVÜ Art. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 21
FuR 2001, 542
MDR 2002, 50
Vorinstanzen:
OLG München, vom - Vorinstanzaktenzeichen
AG München, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Zulässigkeit der Berufung auf den Gerichtsstand der Unterhaltssachen bei Geltendmachung übergegangener Unterhaltsansprüche durch die öffentliche Hand

BGH, Beschluß vom 26.09.2001 - Aktenzeichen XII ZR 89/99

DRsp Nr. 2001/16100

Zulässigkeit der Berufung auf den Gerichtsstand der Unterhaltssachen bei Geltendmachung übergegangener Unterhaltsansprüche durch die öffentliche Hand

»Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft wird die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob sich die öffentliche Hand auf den Gerichtsstand der Unterhaltssachen des Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ berufen kann, wenn sie gesetzlich auf sie übergegangene Unterhaltsansprüche im Wege des Regresses gegen den Unterhaltspflichtigen geltend macht.«

Normenkette:

EuGVÜ Art. 5 Nr. 2 ;

Gründe:

I. [Sachverhalt]

Der Kläger macht gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht Unterhaltsansprüche für die am 6. Juni 1975 geborene Julia B. im Wege des Regresses geltend.

Der Beklagte ist Niederländer und wohnt in E./Niederlande. Er war mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und hat durch Vertrag vom 8. Juli 1976 zusammen mit seiner Ehefrau das Kind Julia adoptiert. Das Bezirksgericht L./Österreich bewilligte die Kindesannahme durch gerichtlichen Spruch vom 30. Juli 1976.

Julia B. begann im Schuljahr 1993/1994 eine Ausbildung als pharmazeutisch-technische Assistentin an einer privaten Lehranstalt in M.. Der Kläger gewährte ihr über das Landratsamt M. ab September 1993 Vorausleistungen zur Ausbildungsförderung.