I. [Sachverhalt]
Der Kläger macht gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht Unterhaltsansprüche für die am 6. Juni 1975 geborene Julia B. im Wege des Regresses geltend.
Der Beklagte ist Niederländer und wohnt in E./Niederlande. Er war mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und hat durch Vertrag vom 8. Juli 1976 zusammen mit seiner Ehefrau das Kind Julia adoptiert. Das Bezirksgericht L./Österreich bewilligte die Kindesannahme durch gerichtlichen Spruch vom 30. Juli 1976.
Julia B. begann im Schuljahr 1993/1994 eine Ausbildung als pharmazeutisch-technische Assistentin an einer privaten Lehranstalt in M.. Der Kläger gewährte ihr über das Landratsamt M. ab September 1993 Vorausleistungen zur Ausbildungsförderung.
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