I. Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts vom 5. April 2007 - ihnen zugestellt am 24. Mai 2007 - zur Zahlung von Anwaltshonorar verurteilt worden. Bereits durch Schriftsatz vom 14. Mai 2007 - am selben Tag bei dem Oberlandesgericht eingegangen - haben die Beklagten "für folgende Berufung Prozesskostenhilfe" beantragt und unmittelbar anschließend ausgeführt: "Die Berufung soll nur im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingereicht werden". Im weiteren Teil des Schriftsatzes wird Berufung eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet.
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