BGH - Beschluß vom 21.02.2008
IX ZA 26/07
Normen:
ZPO § 517 § 114 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 28.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 111/07
LG Frankfurt/M. - 2/10 O 109/06 - 5.4.2007,

Zulässigkeit der Berufung bei Abhängigkeit von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BGH, Beschluß vom 21.02.2008 - Aktenzeichen IX ZA 26/07

DRsp Nr. 2008/8723

Zulässigkeit der Berufung bei Abhängigkeit von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Hat der Rechtsmittelführer bei Einlegung der Berufung eindeutig erklärt, die Berufung solle nur im Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe "eingereicht" werden, so handelt es sich um eine unzulässige Bedingung mit der Folge, dass die Berufung als unzulässig zu verwerfen ist.

Normenkette:

ZPO § 517 § 114 ;

Gründe:

I. Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts vom 5. April 2007 - ihnen zugestellt am 24. Mai 2007 - zur Zahlung von Anwaltshonorar verurteilt worden. Bereits durch Schriftsatz vom 14. Mai 2007 - am selben Tag bei dem Oberlandesgericht eingegangen - haben die Beklagten "für folgende Berufung Prozesskostenhilfe" beantragt und unmittelbar anschließend ausgeführt: "Die Berufung soll nur im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingereicht werden". Im weiteren Teil des Schriftsatzes wird Berufung eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet.