OLG Brandenburg - Urteil vom 08.02.2007
9 UF 157/06
Normen:
BGB § 1600 Abs. 2 S. 1 ; FGG § 12 ; ZPO § 372a § 386 § 511 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1755
OLGReport-Brandenburg 2007, 793
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 20.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 97 F 143/05

Zulässigkeit der Berufung gegen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Zeugnisverweigerung im Endurteil

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.02.2007 - Aktenzeichen 9 UF 157/06

DRsp Nr. 2008/14178

Zulässigkeit der Berufung gegen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Zeugnisverweigerung im Endurteil

»1. Befindet das AG statt in einer Zwischenentscheidung (Zwischenurteil) erst im Endurteil über die Rechtmäßigkeit einer Zeugnisverweigerung, ist dies verfahrensfehlerhaft. Hinsichtlich dieses Entscheidungsteils ist dann nicht allein die sofortige Beschwerde entsprechend § 387 Abs. 3ZPO, vielmehr auch die Berufung das statthafte Rechtsmittel. 2. Zur Durchführung eines Zwischenverfahrens gem. §§ 372a, 386 f. ZPO bei begründeter Verweigerung einer Probenentnahme.«

Normenkette:

BGB § 1600 Abs. 2 S. 1 ; FGG § 12 ; ZPO § 372a § 386 § 511 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die Vaterschaft des Beklagten für den Kläger sowie die Zahlung des Regelbetrages.

Der Kläger ist am ... 2005 geboren worden. Die dem Rechtsstreit beigetretene Mutter des Klägers und der Beklagte hatten vormals eine Beziehung, die etwa im Februar 2004 endete. Auch nach der Trennung trafen sie sich, wobei es auch zu sexuellen Kontakten zwischen ihnen kam.