I. Im vorliegenden Verfahren begehren beide Parteien die Scheidung der zwischen ihnen bestehenden Ehe. Mit einem am 22.06.1995 beim Familiengericht eingegangenen Antrag ersuchte die Antragsgegnerin um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für dieses Verfahren.
Der Familienrichter leitete das Gesuch noch im Juni 1995 dem Antragsteller zur Äußerung binnen 2 Wochen zu, beachtete dann aber das Gesuch nicht weiter. Nachdem beide Parteien einen Ferienantrag gestellt hatten, führte er am 22.08.1995 einen Haupttermin durch.
Im Termin vom 23.08.1995 beantragte die Antragsgegnerin erneut Prozeßkostenhilfe und verwies dazu auf die mit dem Gesuch vom 22.06.1995 vorgelegten Unterlagen. Gleichwohl fehlt auch jetzt noch eine Entscheidung zur Prozeßkostenhilfe. Gegen diese Untätigkeit wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde.
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