Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter und Beschwerdeführerin; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
1. Die Kindesmutter begehrt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ein von ihr angeregtes und vom Familiengericht daraufhin eingeleitetes Verfahren zur Prüfung der Entlassung und Neubestellung eines Umgangspflegers.
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