OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.02.2011
4 WF 5/11
Normen:
BGB § 1915; BGB § 1886; FamFG § 7 Abs. 2; FamFG § 76;
Fundstellen:
FamRB 2012, 7
FamRZ 2012, 570
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 29.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 63 F 1067/10

Zulässigkeit der Beschwerde der Eltern gegen die Auswechslung des Vormunds/Pflegers im Kindschaftsverfahren; Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe in Amtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.02.2011 - Aktenzeichen 4 WF 5/11

DRsp Nr. 2012/1567

Zulässigkeit der Beschwerde der Eltern gegen die Auswechslung des Vormunds/Pflegers im Kindschaftsverfahren; Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe in Amtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

1. Verfahrenskostenhilfe kann in Kindschaftsverfahren nur den am Verfahren beteiligten Personen bewilligt werden. 2. Den Eltern fehlt es in Verfahren auf Wechsel des Vormunds/Pflegers, § 1886 BGB, an der Beteiligtenstellung, da durch dieses Verfahren ihr materielles (Sorge-)Recht nicht tangiert sein kann. 3. In Amtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kommt es für die Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des von einem Beteiligten verfolgten Zieles an, da er sich infolge seiner Beteiligtenstellung dem Verfahren überhaupt nicht entziehen kann.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter und Beschwerdeführerin; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Normenkette:

BGB § 1915; BGB § 1886; FamFG § 7 Abs. 2; FamFG § 76;

Gründe:

1. Die Kindesmutter begehrt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ein von ihr angeregtes und vom Familiengericht daraufhin eingeleitetes Verfahren zur Prüfung der Entlassung und Neubestellung eines Umgangspflegers.