OLG Hamm - Beschluss vom 19.01.2011
8 UF 263/10
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4; FamFG § 59;
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 104 F 110/10

Zulässigkeit der Beschwerde der Großeltern gegen die Ablehnung der Bestellung der Großmutter zum Vormund eines Kindes im Rahmen der Entziehung der elterlichen Sorge

OLG Hamm, Beschluss vom 19.01.2011 - Aktenzeichen 8 UF 263/10

DRsp Nr. 2011/11640

Zulässigkeit der Beschwerde der Großeltern gegen die Ablehnung der Bestellung der Großmutter zum Vormund eines Kindes im Rahmen der Entziehung der elterlichen Sorge

1. Den Großeltern des betroffenen Kindes steht kein eigenes Beschwerderecht zu, wenn der Muttter die elterliche Sorge entzogen wird und dem Begehren der Großmutter, zum Vormund bestellt zu werden, nicht entsprochen wird. 2. Zur Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4 BGB.

Der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) vom 16.11.2010 auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Beteiligten zu 3) vom 23.11.2010 auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 4; FamFG § 59;

Gründe:

Die Anträge der Beteiligten zu 1) bis 3) auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren sind unbegründet. Die Durchführung des Beschwerdeverfahrens bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 76 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 114 ZPO.