OLG Hamm - Beschluss vom 07.03.2014
14 UF 49/14
Normen:
FamFG § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 18.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 220/13

Zulässigkeit der Beschwerde der Großeltern gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Bestellung zum Vormund eines minderjährigen Kindes

OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2014 - Aktenzeichen 14 UF 49/14

DRsp Nr. 2022/11338

Zulässigkeit der Beschwerde der Großeltern gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Bestellung zum Vormund eines minderjährigen Kindes

Tenor

Der Antrag der Großmutter und Beschwerdeführerin, die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Detmold vom 18.11.2013 im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen, wird zurückgewiesen.

Das Gesuch der Großmutter um Verfahrenskostenhilfe für ihre Beschwerde wird zurückgewiesen.

Sie wird darauf hingewiesen, dass nach Ablauf von 3 Wochen eine Entscheidung über die Beschwerde ohne mündlichen Anhörungstermin beabsichtigt ist.

Normenkette:

FamFG § 40 Abs. 1;

Gründe