Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den am 6.3.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – X wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
I.
Die Beschwerdeführerin ist die Großmutter des betroffenen Kindes D (geb. am ######). Sie hat das Kind von seiner Geburt an bis zu seiner Herausnahme durch das Jugendamt im April 2011 zunächst gemeinsam mit der – seinerzeit noch minderjährigen - Mutter und später alleine in ihrem Haushalt versorgt und betreut. Seit dem 8.12.2011 lebt das betroffene Kind in einer Pflegefamilie.
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