OLG Hamm - Beschluss vom 09.07.2012
II-9 UF 74/12
Normen:
BGB § 1666; FamFG § 59 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 140

Zulässigkeit der Beschwerde der Großmutter gegen die Entziehung der elterlichen Sorge

OLG Hamm, Beschluss vom 09.07.2012 - Aktenzeichen II-9 UF 74/12

DRsp Nr. 2012/16722

Zulässigkeit der Beschwerde der Großmutter gegen die Entziehung der elterlichen Sorge

Zur Begründung einer Beschwerdeberechtigung im Verfahren betreffend die elterliche Sorge für ein Kind reicht alleine ein nachvollziehbares Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung oder Beseitigung einer vom Familiengericht getroffenen Maßnahme nicht aus; erforderlich ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer in einem ihm selbst durch Gesetz oder durch die Rechtsordnung anerkanntem und von der Staatsgewalt geschütztem materiellem Recht unmittelbar betroffen ist.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den am 6.3.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – X wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; FamFG § 59 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin ist die Großmutter des betroffenen Kindes D (geb. am ######). Sie hat das Kind von seiner Geburt an bis zu seiner Herausnahme durch das Jugendamt im April 2011 zunächst gemeinsam mit der – seinerzeit noch minderjährigen - Mutter und später alleine in ihrem Haushalt versorgt und betreut. Seit dem 8.12.2011 lebt das betroffene Kind in einer Pflegefamilie.