1. Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 22.6.2016 dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner auf die Verfahrenskosten einmalig einen Betrag von 1.942,78 € zu zahlen hat.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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